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APO GeoInfoTech§ 5 Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/5#abs-1 (1) Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führt die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte liegt, als zuständige Stelle. Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Vermessungstechniker, Fachrichtung Bergvermessung, führt die Bezirksregierung Arnsberg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/5#abs-2 (2) Der zuständigen Bezirksregierung ist unverzüglich nach Vertragsschluss der Berufsausbildungsvertrag mit dem betrieblichen Ausbildungsplan und gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, vorzulegen.